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Mit Zins und Zinseszins ...

von Markus Bechtel E-Mail 11.09.12 00:14:36

"... Das entscheidende (Problem) ist der Zinseszins, weil nur mit dem Zins wäre das alles nicht so schlimm ...“ (Dr. Margrit Kennedy, Vortrag „Wir leben bereits in der Apokalypse“)
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Mit Zins und Zinseszins sind wir aufgewachsen. Zinsen und Zinseszins scheinen uns so selbstverständlich zu sein, wie das Amen in der Kirche. Dennoch sind Zinsen und Zinseszins für viele ein nebulöses Mysterium. Viele halten diese für ein und dasselbe Phänomen. Doch ist das wirklich so? Woher kommen Zins und Zinseszins? Darum soll es in diesem Beitrag gehen.

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Unter den Kapitalismuskritikern besteht heute zumindest Einigkeit darüber, daß der Zinseszins eines der Hauptprobleme des Kapitalismus darstellt. Das war nicht immer so.

Die Anfänge der modernen Zinskritik

Karl Marx zum Beispiel hat sich um das Thema Zins und Zinseszins regelrecht herumgedrückt, wie die Katze um den heißen Brei. Die Gründe liegen auf der Hand. Hätte er sich eingehend mit den Ursachen und Wirkungen von Zins und Zinseszins beschäftigt, dann wäre sein Lügengebäude wie ein Kartenhaus zusammengestürzt. Der Grund, weshalb er das Thema Zins und Zinseszins gemieden hat, wie der Teufel das Weihwasser, ist recht einfach zu erklären: Zeitlebens stand er bei seinen Geldgebern in der Kreide. Hätte er sich mit dem Zins und Zinseszins auseinandergesetzt, hätte er seine Geldgeber derart verärgert, daß sie ihm den Geldhahn zugedreht hätten. Da die Geldgeber ihn also in der Hand hatten, schrieb er das, was sie von ihm verlangten, um von ihrer eigenen Verantwortung für die Misere abzulenken. Getreu dem alten Sprichwort: Wes' Brot ich eß, des Lied ich sing. Wenn man sich heute unter den marxistischen Kapitalismuskritikern umschaut, dann hat sich an dieser „Haltet-den-Dieb-Strategie“ offensichtlich wenig geändert.

Einer der wenigen Marxisten, der zumindest das Problem des Zins und Zinseszinses im Ansatz erkannt hatte, war der nationale Sozialist Gottfried Feder. In seinem „Manifest zur Brechung der Zinsknechtschaft“ hat der Ingenieur Feder zumindest einmal das Problem erkannt. Sehr viel weiter ist er dabei allerdings auch nicht gekommen. Als Ingenieur sah er das Zinseszinsproblem als ein rein mathematisches Problem. Geprägt durch den marxistischen Materialismus glaubte er, dem Zins- und Zinseszinsproblem nur durch eine sozialistische Umgestaltung Herr werden zu können. Dabei verkannte er die wirtschaftlichen und rechtlichen Ursachen des Zins- und Zinseszinses. Er konnte dabei offensichtlich noch nicht einmal zwischen Zins und Zinseszins unterscheiden. Dies sieht man bereits an dem fehlerhaften Titel seines Manifestes. Nach seinen eigenen Darlegungen hätte er nämlich richtigerweise von der Brechung der Zinseszinsknechtschaft sprechen müssen. In seinen weiteren Ausführungen erkennt er nämlich das berechtigte Zinsinteresse der Sparer ausdrücklich an. Aber so weit werden die meisten seiner Leser erst gar nicht gekommen sein.

Glücklicherweise spielt die marxistische Wirtschaftstheorie in den heutigen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussionen nur noch eine Außenseiterrolle. Deren Protagonisten sind inzwischen emeritiert oder schlichtweg verstorben. Lediglich in den politischen Diskussionen tauchen vereinzelt noch Alt-Marxis und einige ewig unverbesserliche Neo-Marxis auf. Daß diese nicht mehr allzu ernst genommen werden, liegt schlicht und ergreifend daran, daß sie zwar – wie seinerzeit ihr Altvater Marx – die Exzesse des Kapitalismus anprangern. Sie erkennen vielleicht auch noch – wie der Ingenieur Feder – das Problem von Zins und Zinseszins. Zur Wurzel des Zins- und Zinseszinsproblems dringen sie dabei jedoch nicht vor. Und folglich auch nicht zu dessen Lösung.

Eine wirklich wegweisende Zins und Zinseszinskritik findet man bislang allerdings auch nur selten. Viele Wirtschaftswissenschaftler denken eben immer noch in den Kategorien John M. Keynes und dessen Schülern. Eines der wenigen grundsätzlichen Analysen findet sich bei den Professoren Heinsohn und Steigert unter dem Titel „Eigentum, Zins und Geld – Ungelöste Rätsel der Wirtschaftswissenschaft“. Ähnliche Ansätze finden sich auch in der libertären „Österreichischen Schule“. Derartige Analysen sind allerdings bislang auch in der heutigen Wirtschaftswissenschaft nur Außenseitermeinungen.

Die Ursachen von Zins und Zinseszins

Was sind also die Ursachen von Zins und Zinseszins? Sowohl Zins und Zinseszins sind nicht von Gott gegeben und fallen auch nicht irgendwie vom Himmel. Die meisten Zeitgenossen suchen jedoch die Lösung des Zins- und Zinseszinsproblems in der Wirtschaft oder dem, was sie dafür halten. Die wenigsten Zeitgenossen denken dabei allerdings an die der Wirtschaft zu Grunde liegenden Rechtsordnung. Ein Blick ins Gesetz erleichtert jedoch bekanntlich die Rechtsfindung.

Nehmen wir einmal den typischen Fall eines Gelddarlehens (§ 488 BGB ). Dort heißt es:

§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (dejure.org/gesetze/BGB/488.html )

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Der Rückzahlungsanspruch des Gläubigers ergibt sich also aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ebenso der „einfache“ Zinsanspruch.

Bei den typisierten schuldrechtlichen Verträgen des bürgerlichen Gesetzbuches ist der einfache Zinsanspruch immer an der entsprechenden Stelle geregelt. Dies ergibt sich aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses. Der Mietzins eines Mietverhältnisses ist eben anders geregelt als der Darlehenszins eines Darlehensverhältnisses.

Doch woher nimmt die Bank das Recht, von dem Schuldner Zinseszinsen zu nehmen? Der sowohl christlich wie hegelianisch denkende Gesetzgeber der letzten Jahrhundertwende hat hierin richtigerweise ein eigenständiges und allgemeines Problem gesehen. Deshalb hat er den Zinseszinsanspruch „vor die Klammer gezogen“ und im allgemeinen Teil des Schuldrechts in § 248 BGB geregelt. Dort heißt es:

§ 248 Zinseszinsen (dejure.org/gesetze/BGB/248.html )

(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.

(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

Hinter dem Zinseszinsverbot in Absatz 1 steckt noch das alte christliche Zins(eszins)verbot. In der Unterscheidung von Zins und Zinseszins kommt zugleich der hegelsche Idealismus des bürgerlichen Gesetzgebers zum Ausdruck.

Im Gegensatz zu der Regel in Abs. 1 erlaubt der Absatz 2 den Banken ausnahmsweise den Abschluß von Zinseszinsvereinbarungen. Durch die Marktmacht der Banken ist jedoch der Absatz 2 zur Regel und der für alle anderen Privatinvestoren geltende Absatz 1 zur Ausnahme geworden.

Der Zinseszins als politisches und rechtliches Problem

Woher kommt diese Ungleichbehandlung von Privatinvestoren und Banken? Der Grund hierfür läßt sich unschwer ermitteln. Die Banken (und Konzerne) sind die maßgeblichen Financiers nahezu aller Bundestagsparteien. Wie bereits zu Zeiten von Karl Marx bewahrheitet sich auch hier wieder einmal das alte Sprichwort: Wes' Brot ich eß, des Lied ich sing. Vor diesem Hintergrund wird dann auch verständlich, weshalb sich unsere ehemalige FdJ-Sekretärin im Gegenzug dafür mit der Ausrichtung der Geburtstags-BANK-ette der Bankvorstände revanchiert. So bleibt das Geld dann gewissermaßen „in der Familie“.

An diesen Zuständen wird sich aber nur dann etwas ändern, wenn sich die Parteienfinanzierung grundlegend ändert. Dabei gilt es folgendes zu bedenken: Nicht die Banken und Konzerne besitzen das aktive Wahlrecht, sondern jeder einzelne Staatsbürger. Deshalb darf konsequenterweise auch nur der einzelne Staatsbürger über die Parteispenden auf die Parteienfinanzierung Einfluß nehmen. Den Bank- und Konzernvorständen müßte also jegliche direkte und indirekte finanzielle Einflußnahme auf die Parteien unter Strafandrohung als Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsentziehung) untersagt sein. Wenn es tatsächlich eine wehrhafte Demokratie geben soll, dann müßte sie genau hier ansetzen. Leider hat es das BVerfG bisher versäumt, hierzu ein klares Machtwort zu sprechen.

Die Ungleichbehandlung von Privatinvestoren und Banken durch den § 248 Abs. 2 BGB könnte jedoch auch ein europarechtliches Problem darstellen. Es wäre einmal zu prüfen, ob der § 248 Abs. 2 BGB nicht eine europarechtswidrige Subvention der Banken darstellt, die von Brüssel genehmigt werden müßte. Zu irgend etwas muß das Europarecht ja schließlich gut sein. In Brüssel singt man doch auch sonst so gerne das Lied des Verbraucherschutzes. Hier könnten sie einmal Farbe bekennen, was ihnen der Verbraucherschutz wirklich wert ist.

Schließlich stellt sich die Frage, ob die Ungleichbehandlung von Privatinvestoren und Banken durch den § 248 Abs. 2 BGB nicht auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 des Grundgesetzes verstößt. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür, die Banken besser zu stellen als alle anderen Privatinvestoren, ist nicht ersichtlich. Leider hat es das BVerfG auch hier bisher versäumt, ein klares Machtwort zu sprechen.

Taugliche und untaugliche Lösungsansätze

Der Zinseszins ist also in erster Linie ein Problem der Rechtsordnung und erst in zweiter Linie ein Problem des Geldsystems. Wenn die Lösung des Zinseszinsproblems ohne Änderung der Zivilrechtsordnung nicht möglich ist, dann müssen alle Lösungsansätze ausscheiden, welche das Zinseszinsproblem des § 248 BGB unberücksichtigt lassen.

Die sozialistischen Wirtschaftsordnungen schaffen dazu das bürgerliche Geld- und Kreditsystem entweder ganz ab (Marx) oder schränken dieses ganz erheblich ein (Feder). Das bürgerliche Geld- und Kreditsystem soll dabei durch ein staatliches planwirtschaftliches Geld- und Kreditsystem ersetzt werden. Was das konkret bedeutet, das konnte man nach der Wende in der „Ostzone“ besichtigen. Die Abschaffung des bürgerlichen Geld- und Kreditsystems kann daher erwiesenermaßen keine taugliche Lösung darstellen.

Ähnlich liegt dies bei den BGE- oder Wörgl-Sozialisten. Bei dem BGE (bedingungsloses Grundeinkommen) werden Zinserträge mittels Steuern und sonstiger Abgaben (auf „fließendes Geld“=Geldverkehrssteuern) sozialisiert. Das Zinseszinsproblem des § 248 BGB bleibt dabei vollkommen unberücksichtigt. Zwischen dem BGE und dem Zinseszinsproblem des § 248 BGB besteht kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Das BGE dient daher lediglich einer neuen sozialistischen Gesellschaftsutopie. Ähnlich liegt dies bei dem Wörgl-Schwundgeld. Das Wörgel-Schwundgeld erfüllt zwar die Tauschfunktion des Geldes, nicht jedoch die Wertaufbewahrungsfunktion. Damit erfüllt das Wörgl-Schwundgeld zwar die Geldfunktion, nicht jedoch die Kreditfunktion. Anlegern und Sparern bliebe daher nur Gold und Silber als Alternative. Auch hier bleibt das Zinseszinsproblem des § 248 BGB vollkommen unberücksichtigt. Damit scheiden auch diese Lösungsvorschläge schon im Ansatz aus.

Sie werden sich inzwischen wohl die spannende Frage gestellt haben, was denn passieren würde, wenn der § 248 Abs. 2 BGB einfach aus dem Gesetz gestrichen würde.

Entlastung der Altschuldner vom Zinseszins

Würde der § 248 Abs. 2 BGB ersatzlos gestrichen, dann könnten die Banken wegen § 248 Abs. 1 BGB einfach keinen Zinseszinsanspruch mehr durchsetzen. Der bisherige Schuldner würde also von dem Zinseszinsdienst entlastet. Die bisher mögliche automatische Aufschuldung der Zinserträge zu Lasten des Schuldners wäre damit beendet.

Einige Kritiker werden nun einwenden, daß die Banken bzw. die Sparer dem niemals zustimmen würden. Dieser Einwand erscheint auf dem ersten Blick schlüssig. Doch ist er es wirklich?

Wenn der Schuldner keinen Zinseszinsdienst mehr leisten muß, dann wird er das Darlehen schneller abtragen können. Dadurch wird das Darlehen weniger wahrscheinlich notleidend werden. Dies gilt insbesondere in einer allgemeinen Wirtschaftskrise. Die Bank wird dadurch auch eine allgemeine Wirtschaftskrise besser überstehen können. Einer solchen „sicheren“ Bank werden die Sparer daher eher ihr Geld anvertrauen. Auch hier bewahrheitet sich der alte Redewendung, daß weniger manchmal mehr sein kann. Im Zweifel bedeutet es nämlich: alles oder nichts.

Gesamtwirtschaftlich betrachtet führt der Zinseszins zu einer inflationären Schwundwährung. Wenn also alle Banken und Sparer auf den Zinseszins verzichten würden, dann könte der inflationär wirkende Zinseszins erst gar nicht entstehen. Dann bräuchten die Sparer auch den entsprechenden Inflationsausgleich nicht mehr einzukalkulieren.

Zinseszins versus Marktwirtschaft

Einige Kritiker werden nun einwenden, daß der systembedingte Zinseszins dadurch noch nicht verschwunden sei. Durch die Abwälzung des Zinseszinses auf einen Zweitschuldner müßten dann diese eben den Zinseszinsdienst leisten. Dieser Einwand erscheint auf dem ersten Blick schlüssig. Doch ist er es wirklich?

Zunächst einmal müßten dann auch die weiteren Schuldner keinen Zinseszinsdienst mehr leisten. Für sie würden also dieselben Bedingungen wie für den ersten Schuldner gelten.

Viel wesentlicher ist jedoch, daß die Banken dann genauso behandelt werden, wie alle anderen Privatinvestoren (Vermieter, private Darlehensgeber) auch. Die Banken könnten dann die Zinserträge nicht mehr automatisch dem Erstschuldner aufschulden, sondern müßten diese dem Kapitalmarkt zur Verfügung stellen. Dadurch wird das Kapitalangebot am Kapitalmarkt merklich steigen. Bei steigendem Kapitalangebot wird dagegen der Preis (Zins) fallen. In Anbetracht der Marktkonzentration der Banken wird der Marktzins deutlich fallen. Dem systembedingten Zinseszins wäre damit ein Marktmechanismus entgegengesetzt worden, an dem die gesamte Wirtschaft partizipieren würde. Die Wirtschaft ist nun einmal kein statisches planbares System, wie es die Bürokraten in Brüssel und Berlin gerne hätten. Sie ist vielmehr ein dynamischer und sich selbst regulierender Organismus. Dieser Organismus funktioniert aber nur in einer ausgewogenen Rechtsordnung.

Vor diesem Hintergrund scheint die Streichung des § 248 Abs. 2 BGB die nächstliegendste Lösung des Zinseszinsproblems zu sein. Für den Gesetzgeber mag dies ein kleiner Federstrich sein, für Deutschland aber ein großer Entwicklungssprung! Vielleicht wäre es der Beginn eines neuen „Christian Bankings“... Mit Zins, aber ohne Zinseszins.

Zusammenfassung

Wenn Ihnen dieser Beitrag etwas gezeigt haben sollte, dann ist es die Erkenntnis, daß die Ursache des Zinseszinsproblems nicht unbedingt dort zu verorten ist, wo Sie es zunächst vielleicht vermutet haben. Mit dem Zinseszins verhält es sich ähnlich wie mit einem Fisch in einem Teich. Der Fisch befindet sich auch nicht dort, wo Sie ihn augenscheinlich vermutet haben. Durch die Lichtbrechung an der Wasseroberfläche befindet sich der Fisch tatsächlich ganz wo anders. Dr. Margrit Kennedy hat es in ihrem oben genannten Vortrag ( www.youtube.com/watch?v=TucIKbzsEHg ) auf den Punkt gebracht: Der Zinseszins ist in erster Linie ein Problem der Rechtsordnung. Und damit erst in zweiter Linie ein Problem der Wirtschaftsordnung. Und was Recht und Gesetz ist, das bestimmen nicht die Draghis und Montis, nicht die Merkels und Barrosos, sondern WIR, DAS VOLK!

Die linken wie rechten Sozialisten, die BGE- und Wörgl-Sozialisten sollten daher einmal darüber nachdenken, was ihnen wichtiger ist: die Überwindung des Kapitalismus oder die Überwindung des Zinseszinses. Der Kapitalismus läßt sich nicht überwinden. Er ist die zwangsläufige Konsequenz unserer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung. Was sich jedoch ganz sicherlich überwinden läßt, das ist der Zinseszins mitsamt seinen verheerenden Folgen. Darüber sollten wir über alle ideologischen Grabenkämpfe hinweg Einigkeit erzielen. Dazu sollte dieser Artikel einen kleinen Beitrag liefern. Ohne die sonst übliche Klassenkampfrhetorik. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

© Markus Bechtel 2012. Alle Rechte vorbehalten.
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