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Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt!

von Markus Bechtel E-Mail 24.05.13 21:00:39

„Was ihr getan habt einem unter diesen meinen geringsten Brüdern, das habt ihr mir getan.“ [1]
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Einer der Sprüche eines ehemaligen Lehrers lautete immer: „Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt!“ So verhaßt mir diese Sprüche auch waren, so sehr hat er jedoch Recht behalten. Wer schweigt, stimmt zu. Politisch jedenfalls. Das betrifft nicht nur unsere Geld- und Wirtschaftsordnung. Das betrifft alle Bereiche unseres gesellschaftlichen Lebens.

Daß es sich lohnt, gegen Unrecht aufzustehen, das hat sich für mich dieser Tage wieder einmal eindrucksvoll bestätigt. Im Juli 2011 verfaßte ich einen Artikel mit dem Titel „Institutionalisierter Kindesmißbrauch nun auch in der Schweiz – Die Schweizer Sexualpädagogik und das Schweizer Strafgesetzbuch“ [2]. Diesen Artikel schickte ich an alle mir bekannten Strafrechtslehrstühle in der Schweiz. Aber nicht nur an diese. Dieser Artikel ging auch an die Redaktionen großer Zeitungen. Etwa der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ). Und natürlich auch an verschiedene Gruppierungen, die sich mit diesem Thema beschäftigen.

Im April 2013 veröffentlichte nun das Nachrichtenportal swissinfo.ch eine von mir lange erwartete Meldung: „Luzerner Kompetenzzentrum für Sexualpädagogik erhält kein Geld mehr“ [3]. Darin berichtete das Nachrichtenportal, daß das Kompetenzzentrum Sexualpädagogik und Schule (amorix) in Luzern aufgelöst werde. Die öffentliche Hand habe ihre finanzielle Unterstützung eingestellt. Konservative Kreise hätten gegen das Zentrum mobilgemacht: Was für das Kompetenzzentrum amorix eine zeitgemäße Sexualerziehung gewesen sei, das wäre für Konservative por.no.graphieverdächtig und ein Eingriff in die Autonomie der Eltern.

Das Nachrichtenportal übersah hierbei allerdings geflissentlich oder verschwieg absichtlich, daß es sich bei den por.no.graphieverdächtigen Publikationen des sog. Kompetenzzentrums um strafbare Publikationen handelt. Was an der strafbaren Arbeit dieses Kompetenzzentrums gut gewesen sein soll, das ist also bis heute nicht nachvollziehbar.

Gerade das Beispiel der deutschen Odenwaldschule hat eindrucksvoll gezeigt, daß man sich mit einer solchen Pädagogik auf dem Holzweg befindet. Die von verschiedenen eidgenössischen Aktivisten gestarteten Petitionen und Initiativen wollten solch eine obligatorische Sexualkunde in Kindergarten (sic!) und Primarschule (!) unterbinden. Es gibt allerdings noch viel zu tun, damit sich diese Einsicht auch bei den anderen Verantwortlichen in Politik und Pädagogik verbreitet.

Dieses Beispiel sollte Ihnen zeigen, daß es sich lohnt, gegen Unrecht die Stimme zu erheben. Wo Unrecht zu Recht wird, da wird Widerstand zur Pflicht! [4] Wir Bürger dürfen unsere freiheitlich-repubikanische Grundordnung nicht den Politikern und Pädagogen überlassen. Wir Bürger müssen unsere Zukunft wieder in die eigenen Hände nehmen! Wir sind das Volk!

[1] Matthäus 25, 40; http://www.bibel-online.net/buch/luther_1912/matthaeus/25/#40

[2] „Institutionalisierter Kindesmißbrauch nun auch in der Schweiz –
Die Schweizer Sexualpädagogik und das Schweizer Strafgesetzbuch

In der Schweiz ist die Sexualpädagogik der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) in die Kritik geraten (s. Petition gegen die Sexualisierung der Volksschule, http://www.volksschul-sexualisierung-nein.ch). Dabei geht es um die Sexualisierung von Kindern durch „Doktorspiele“ ab vier Jahren (s. „Grundlagenpapier Sexualpädagogik und Schule“ des sogenannten „Kompetenzzentrums Sexualpädagogik und Schule“ an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ)). Bei dieser Diskussion ist es daher empfehlenswert, sich einmal näher mit den eidgenössischen strafrechtlichen Bestimmungen über den sexuellen Mißbrauch von Kindern auseinanderzusetzen.
Das Schweizerisches Strafgesetzbuch findet man auf den Internetseiten der Bundesbehörden der Eidgenossenschaft unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/311.0.de.pdf. Als Fachkommentar sei exemplarisch auf Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.): Baseler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel, 2003, verwiesen (zitiert: BSK StGB-II-Bearbeiter). Zum Vergleich mit dem deutschen Strafrecht wurde der Handkommentar von Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, München, 2010, verwendet (zitiert: Fischer, § ...).
Historisch ist interessant, daß der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern noch bis 1992 als „Unzucht mit Kindern“ (Art. 191 StGB a.F.) bezeichnet wurde. Dabei war das durchschnittliche, landläufige, normale oder gesunde Sittlichkeitsempfinden bestimmend. Der Art. 197 StGB n.F. spricht dagegen nur noch „wertneutral“ von „Sexuellen Handlungen mit Kindern“ (vgl. BSK StGB-II-Maier Vor Art. 187 StGB RNr. 21). Die Rechtsprechung scheint das jedoch wenig zu beeindrucken. Sie führt die althergebrachten Grundsätze fort.
Bei der Novellierung wurde der Begriff der sexuellen Handlung bewußt als sog. „offener Tatbestand“ (unbestimmter Rechtsbegriff) gestaltet. Über solche „offenen Straftatbeständen“ schwebt allerdings immer das Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit. Nach dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz „nullum crimen/nulla poena sine lege certa“ müssen als Folge des Rechtsstaatsprinzips Inhalt, Zweck und Ausmaß von Straftatbeständen klar bestimmt sein (vgl. Art 31. Abs. 1 BV; Art. 103 Abs. 2 GG). Was hier eigentlich dem Schutz der Opfer dienen sollte, verkehrt sich jedoch bei näherer Betrachtung leicht ins Gegenteil. Wie bei Medizinern kann auch bei Sexualpädagogen eine eigentlich eindeutig sexuell intendierte Handlung leicht zu einer medizinischen oder pädagogischen Handlung umdeklariert werden (sog. ambivalente sexuelle Handlungen, vgl. BSK StGB-II-Maier Vor Art. 187 StGB RNr. 26). Dem sprichwörtlichen Mißbrauch wird so Tür und Tor geöffnet.
Besonders deutlich wird die Unbestimmtheit der einschlägigen eidgenössischen Artikel (Art. 24 ff., 187 ff. StGB ) im Vergleich mit den deutschen Paragraphen (§§ 25 ff.; 176, 176a StGB ). Bei der Lektüre des Art. 187 StGB denkt z.B. jeder Bürger erst einmal nur an solche Täter, welche damit selbst eine eigene sexuelle Handlung vornehmen.
Das eidgenössische wie das deutsche Strafrecht kennt jedoch nicht nur die eigenhändige Begehung von Straftaten. Am geläufigsten sind daneben die Anstiftung (Art. 24 StGB; § 26 StGB ), die Gehilfenschaft/Beihilfe (Art. 25 StGB; § 27 StGB ) und das Begehen durch Unterlassung (Art. 11 StGB; § 13 StGB ).
Jeder Sexualpädagoge, Erzieher und Politiker wird nun sagen: Ich habe niemanden zum Kindesmißbrauch angestiftet oder dazu Beihilfe geleistet. Das ist richtig. Ein Anstifter kann einen Täter nämlich nur zu dessen vorsätzlicher und rechtswidriger Tat anstiften (§ 26 StGB ). Ein Kind kann jedoch nicht an einem anderen Kind einen vorsätzlichen und rechtswidrigen sexuellen Mißbrauch begehen, da es zumindest nicht strafmündig ist. Das Gleiche gilt auch für die Gehilfenschaft/Beihilfe. Auch hier muß der Haupttäter vorsätzlich und rechtswidrig handeln. Ein Kind kann das aber gerade nicht. Eine Unterlassung kommt hier nicht in Betracht, weil das strafbare Handeln hier gerade in einem Tun besteht.
Die Sexualpädagogen, Erzieher und Politiker vergessen dabei, daß der Täterbegriff nicht nur die unmittelbare Begehungsweise kennt (vgl. § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB ). Das deutsche Strafgesetz kennt auch die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB ) und die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB ). Das Schweizer Strafgesetzbuch kennt entsprechende Regelungen zwar nicht ausdrücklich. Sie werden jedoch in der eidgenössischen Rechtsprechung entsprechend gehandhabt. Im Falle des Art. 187 StGB ist inzwischen eine mittelbare Täterschaft mehrheitlich anerkannt, weil es sich dabei um kein eigenhändiges Delikt handelt (BSK StGB-II-Maier Art. 187 Rnr. 25). Dabei begeht der Täter die Straftat „durch einen anderen“. Er bedient sich bei der Tat also eines „Werkzeugs“, einem sog. Tatmittler, der selbst weder Allein- noch Mittäter ist. Das ist der Fall, wenn der Tatmittler (hier ein drittes Kind) schuldunfähig ist (Fischer, § 25 RNr. 4, 5). Jeder Sexualpädagoge und Erzieher, der ohne Einwilligung der Eltern durch ein drittes Kind sexuelle Handlungen an einem anderen Kind vornehmen läßt („Doktorspiele“), könnte damit eine „Sexuelle Handlung mit Kindern“ (Art. 187 StGB ) in mittelbarer Täterschaft begangen haben.
Allerdings ist auch die Tathandlung des Art. 187 StGB (Sexuelle Handlung MIT Kindern) sehr unpräzise formuliert. Der Strafverteidiger eines angeklagten Sexualpädagogen könnte wie folgt argumentieren: Nach nach dem schlichten Wortlaut des Abs. 1 der Ziff. 1 (Vornahme von Handlungen) wird nur bestraft, wer MIT einem Kind unter 16 Jahren eine (eigene) sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer SOLCHEN Handlung verleitet oder es in eine (eigene) sexuelle Handlung einbezieht. Damit soll das Kind nicht zum Werkzeug der eigenen sexuellen Befriedigung gemacht werden. Sieht man einmal von den kaum vermeidbaren Mißbrauchsfällen ab, dann geht es einem Sexualpädagogen - zumindest offiziell - gerade nicht um die eigene sexuelle Befriedigung. Strafgesetze sind nun einmal im Zweifel eng auszulegen. Das Schweizer Strafgesetzbuch hätte daher richtigerweise nicht nur die Vornahme einer sexuellen Handlung eines Kindes AN sich (dem Täter), sondern auch die Vornahme einer sexuellen Handlung AN einem Kind explizit unter Strafe stellen müssen (vgl. den deutschen § 176 Abs. 1 1. Alt. StGB ). Entgegen dem Gesetzeswortlaut handelt nach BSK StGB-II-Maier tatbestandsmäßig, wer AN einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt, wobei es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen muß, so daß der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt (Art. 187 StGB, RNr. 9). BSK StGB-II-Maier übersieht an dieser Stelle sowohl den unklaren Gesetzeswortlaut als auch die Möglichkeit der inzwischen anerkannten mittelbaren Begehungsweise (s.o.). Aus der weiteren Kommentierung des BSK StGB-II-Maiers (Art. 187 StGB, RNr. 10) ergibt sich, daß es nach dem Bundesgericht nicht entscheidend sei, ob die Initiative vom Opfer ausgeht. Verfassungsrechtlich ist diese Rechtsprechung jedoch zweifelhaft (s.o.).
Auf dem ersten Blick scheinen diese Mängel von dem Abs. 2 der Ziff. 1 (Verleiten zu sexuellen Handlungen) aufgefangen zu werden. Nach dem Gesetzeswortlaut macht sich strafbar, wer ein Kind zu einer SOLCHEN Handlung verleitet. Der Abs. 2 der Ziff. 1 bezieht sich also auf Abs. 1 von Ziff. 1. Der Abs. 2 ist also inhaltlich genauso unklar wie Abs. 1. Nach BSK StGB-II-Maier (Art. 187 StGB, RNr. 11) kommt es dabei - im Gegensatz zur Vornahme - zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Unter Verleiten seien nur solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen (also bei Doktorspielen am Körper eines anderen Kindes) oder mit einem Tier vornimmt. Im Gegensatz dazu bestraft der deutsche § 176 Abs. 2 StGB ausdrücklich auch den, der ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Nach BSK StGB-II-Maier sei dabei Gehilfenschaft (...), Anstiftung oder „wesentliche Beeinflussung“ möglich. Tatsächlich ist eine Anstiftung oder Gehilfenschaft/Beihilfe bei Kindern nicht möglich, weil diese im Zweifel weder die Tatbestandsmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit ihres eigenen Tuns erfassen können. Was schließlich unter einer „ wesentlichen Beeinflussung“ zu verstehen sein soll, bleibt vollkommen offen.
Nach BSK StGB-II-Maier muß jedenfalls die psychische Beeinflussung durch den Täter dazu führen, daß sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlung entschließt. Dem Kind brauche die sexuelle Bedeutung seines Tuns nicht bewußt zu sein. Nach diesem Maßstab wären z.B. „Doktorspiele“ zur sexuellen Stimulation im Rahmen der sogenannten Sexualpädagogik von dem Straftatbestand des Kindesmißbrauches erfaßt. Verfassungsrechtlich ist diese Literaturansicht jedoch zweifelhaft (s.o.).
Bei Politikern kommt man auch mit diesem Täterbegriff an seine Grenzen. Grundsätzlich ist der Hintermann nicht mittelbarer Täter, wenn der unmittelbar Handelnde (hier der Sexualpädagoge) volldeliktisch handelt und das Tatgeschehen beherrscht. Nach dem 2. Weltkrieg hat die deutsche Rechtsprechung daher die „mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft“ entwickelt. Damit ist die von der Literatur entwickelte Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ für die Zurechnung in staatlichen Machtapparaten anerkannt worden (Fischer § 25 RNr. 7). Dabei wird es jedoch schwierig sein, die Eidgenossenschaft als systematisches Unrechtsregime darzustellen. Man müßte den Politikern bei diesem institutionalisierten Kindesmißbrauch ein bewußtes kollusives Zusammenwirken nachweisen können. Den inneren Zusammenhang zwischen HarmoS, dem Lehrplan 21 und der Luzerner Sexualpädagogik wird man jedoch nicht bestreiten können.
Im Gegensatz dazu ist der Art. 197 Abs. 1, 2 StGB (Por.no.graphie) erfüllt, wenn ein Sexualpädagoge por.no.graphisches Material anbietet, (öffentlich, Abs. 2: Schule) zeigt, überläßt oder zugänglich macht. Allerdings besteht auch hier wieder die Gefahr, daß por.no.graphisches Material flugs zu pädagogischem Material umdeklariert wird (s.o.)
Schließlich sollte auch das „Grundlagenpapier Sexualpädagogik und Schule“ des sogenannten „Kompetenzzentrums Sexualpädagogik und Schule“ (http://www.amorix.ch ) an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) (http://www.wbza.luzern.phz.ch ) nicht vergessen werden. Auch hier kommt eine Anstiftung zum mittelbaren Kindesmißbrauch bzw. Por.no.graphie in Betracht. Es wird dabei der Eindruck erweckt, es handele sich bei „Doktorspielen“ bzw. -darstellungen um legale pädagogische Methoden. Mit „AIDS-Aufklärung“ hat das sicherlich nichts mehr zu tun. Ein solcher Irrtum über die Rechtsfolgen einer Tat wirkt jedoch nicht strafbefreiend, sondern nur strafmildernd. Allerdings werden sich die pädagogischen Lehrstühle auf ihre verfassungsmäßig garantierte Freiheit von Forschung und Lehre berufen. Die Freiheit der Forschung und Lehre entbindet sie jedoch nicht von der Einhaltung der Gesetze, insbesondere nicht von der Einhaltung des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Am 625. Jahrestag der Schlacht von Sempach sprach die Bundesrätin Doris Leuthard (http://www.uvek.admin.ch, Startseite > Dokumentation > Reden und Texte > Doris Leuthard > 625 Jahre Schlacht …) noch von dem in der Schweiz „tief verwurzelten Grundvertrauen“. Die Botschaft hör' ich wohl, allein mir fehlt der Glaube! Für diese Luzerner Sexualpädagogik haben die Helden von Sempach sicherlich nicht gekämpft. Mögen sich daher auch in der Schweiz einige mutige Juristen finden, welche diese längst überfällige Auseinandersetzung mit der nötigen Entschlossenheit und Härte ausfechten werden.“

[3] http://www.swissinfo.ch/ger/news/newsticker/international/Luzerner_Kompetenzzentrum_fuer_Sexualpaedagogik_erhaelt_kein_Geld_mehr.html?cid=35459492

[4] Bertholt Brecht zugeschrieben

© Markus Bechtel 2013. Alle Rechte vorbehalten.
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5 Kommentare

Kommentar from: Reinhard [Besucher]
Ich weiß zwar nicht, was dieser Artikel mit Edelmetallen zu tun hat - höchstens, daß man sich allgemein gegen Manipulationen wehren soll -, aber meiner Meinung nach sollte sich überhaupt der Staat möglichst aus den Privatbereichen der Menschen raushalten: je mehr er reglementiert und vorschreibt, je bürokratischer er sich aufbläht, umso diktatorischere Züge bekommt er, und das Kranke daran: seine Bürger dürfen den Wahnsinn (bürokratischen Wasserkopf) auch noch bezahlen!

Antwort MB:
Sehr geehrter Herr Knoppka,
bei den Themen "Gott, Gold und Geld" werden Sie immer einen inneren Zusammenhang feststellen. Dieser Zusammenhang erschließt sich vielleicht nicht immer gleich auf den ersten Blick. Dafür gibt es im GS-Blog die Rubrik "Mensch und Umwelt".
Im vorliegenden Fall wollte ich einfach mal an einem ganz anderen Thema aufzeigen, wie wichtig es ist, der Krake Staat die Tentakel abzuschlagen. Wenn wir den Staat nicht in seine Schranken verweisen, dann wird er sich immer mehr in unser Leben einmischen.
Diese Einmischungen in unser Leben müssen vom Staat irgendwie finanziert werden. Die Finanzierung dieser ominösen "Forschungseinrichtung" in Luzern mit ihren strafrechtlich relevanten Inhalten müssen Sie ja mit Ihren Steuern, also aus Ihrem Vermögen bezahlen! Das Thema des Geld- und Kreditsystems dient dabei also als Transmissionsriemen. Müßte sich der Staat genauso finanzieren wie Sie und ich, dann könnte sich der Staat auch nicht derart verschulden, daß für solche strafbaren "Forschungen" überhaupt Geld bereitgestellt werden würde. Warum diese "Forschungen" strafrechtlich relevant sind, das können Sie - wenn es Sie interessiert - in der Fußnote nachlesen.
Deshalb besteht immer ein Zusammenhang zwischen dem Geld- und Kreditsystem einerseits und einem x-beliebigen gesellschaftlichen "Problem" andererseits. Ich hoffe, daß Ihnen jetzt der Zusammenhang zwischen der Finanzierung dieser strafbaren "Forschungen" und dem Geldsystem etwas deutlicher geworden ist. Und damit auch die Notwendigkeit, sich als Bürger dagegen zur Wehr zu setzten.
Mit freundlichen Grüßen
26.05.13 @ 08:41
Kommentar from: Rakang Siang [Besucher]
Oh Gott! Wer sich wehrt wird abgehört. Konfusius.
Wenn es diesen Schöpfer gäbe, würde er so etwas nie und nimmer zulassen.

Anwort MB:
Sehr geehrter Herr Siang,
die Frage nach dem „WARUM?“ ist in der Tat eine wichtige Frage. Es ist wohl die zentrale Frage der Menschheit schlechthin.
Selbst die Naturwissenschaften gestehen immer mehr ein, daß es in dem scheinbaren Chaos irgendein höheres geistiges Wesen geben muß, das dieses Universum ordnet und gestaltet. Anders kann man sich die Entstehung der DNA bisher nicht erklären. Selbst der Gott „Zufall“ kann dieses Wunder in Jahrmillionen nicht „erwürfelt“ haben. Nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung ist das absolut unmöglich.
Wenn wir uns also als „Kinder Gottes“ betrachten, dann könnte Ihre Frage damit beantwortet werden, daß wir hier lernen müssen, „kleine Götter“ zu sein. Wir müssen z.B. lernen, daß es auch für „kleine Götter“ Gesetze gibt, die es zu beachten gilt. Wenn wir jedoch – wie kleine Kinder – immer und immer wieder auf die heiße Herdplatte fassen, dann verstoßen wir damit nicht nur gegen physische, sondern auch gegen geistige Naturgesetze. Das Leben auf dieser Erde ist damit eine Art Schule Gottes. Manche erreichen in Ihrem Leben das Klassenziel. Und manche eben nicht.
Zum Problem des Abgehörtwerdens gibt es im Volksmund einen schönen Spruch: „Der Lauscher an der Wand hört seine eigene Schand“.
Ich hoffe, daß ich Ihnen damit etwas weiter helfen konnte.
Mit freundlichem Gruß
27.05.13 @ 07:12
Kommentar from: Heinz Schmalz [Besucher]
@Reinhard:
M.e. liegt der Zusammenhang insbesondere in der gemeinsamen Urheberschaft von Agenda 21 und FIAT-Geldpolitik. Beides muss ein Ende finden, wie auch die verursachenden Organisationen.

Anmerkung MB:
Herr Seehofer hat einmal in der Sendung bei Pelzig vom 20.5.2010 gesagt: „Diejenigen, die entscheiden, sind nicht gewählt. Und diejenigen, die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden.“ Demnach sind die Agenda 21 und die Fiat-Geldpolitik Instrumente derjenigen, die etwas zu sagen haben, aber nicht gewählt sind. Deshalb gilt es diese illegitimen Tentakel offenzulegen und zu delegitimieren.
27.05.13 @ 10:21
Kommentar from: matthias [Besucher]
Hallo zusammen,

bestimmt kein unwichtiges Thema. Aber wie können wir diesen Albtraum ändern ? Dazu sollten wir erst einmal wissen was um uns herum für eine Matrix geschaffen wurde. Erkennen heißt: Man kann anfangen etwas dagegen zu unternehmen. Die folgende Seite zeigt einen Teil der Matrix ......

Gruß matthias aus dem Hause .........

http://brd-schwindel.org/das-unternehmen-bundesrepublik-deutschland/

Antwort MB:
Hallo, die Diskussionen über die Organisationsform der „BRD“, deren „Personal“ bzw. deren Staatsangehörigkeit „deutsch“ sind in sich widersprüchlich und im Ergebnis auch wenig zielführend. Das Grundgesetz ist - wie die WRV - aus der Not heraus geboren worden. Eine wirkliche Legitimität können beide daher für sich nicht beanspruchen. Der SPD-Abgeordnete und Gründervater des Grundgesetzes Carlo Schmid hat das Grundgesetz daher zutreffend als „Organisationsform der Modalität der Fremdherrschaft“ (OMF) bezeichnet. Er mußte es ja wissen. Was es heute dazu zu sagen gibt, das kann man in Professor Dr. Karl Albrecht Schachtschneiders Buch „Die Souveränität Deutschlands“ nachlesen (S. 185-200).
Dieser „Albtraum“ kann dadurch beendet werden, daß wir Deutsche endlich ein Volksabstimmungsgesetz erzwingen. Dieses Volksabstimmungsgesetz steht uns nach dem Grundgesetz auch zu. In Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG ( http://dejure.org/gesetze/GG/20.html ) ist ganz klar davon die Rede, daß die Staatsgewalt „vom Volke in Wahlen UND ABSTIMMUNGEN und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ wird. Nach der Gründung der „BRD“ ist m. W. nicht nur ein Wahlgesetz, sondern auch ein entsprechender Entwurf eines Volksabstimmungsgesetzes in den Bundestag eingebracht worden. Der Bundespräsident Th. Heuss soll aber die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verhindert haben. So ist dieser Entwurf sang- und klanglos in der Versenkung verschwunden. Dieser Entwurf müßte also endlich im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet und in Kraft gesetzt werden. Dann hätten wir endlich die Volksherrschaft, wie wir sie auch aus der Schweiz kennen. Dann würde sich "in diesem unserem Lande" einiges ändern. Solange und soweit sich die Politik aber in grundgesetzwidriger Weise anschickt, „diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutsche das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist (Art. 20 Abs. 4 GG). Diese "andere Abhilfe" ist letztlich nur durch ein Volksabstimmungsgesetz denkbar.
Seit nunmehr über 60 Jahren ist also das deutsche Volk dazu aufgerufen, die eigene Souveränität zu erklären: „Wir sind das Volk!“. Erst dann stellen sich die Fragen des Art. 146 GG alter Fassung. Erst dann kann die verfassungsmäßige Ordnung (wieder) vollständig hergestellt werden. Nach fast 100 Jahren!
Das ist eigentlich alles, was es dazu zu sagen gäbe.
Viele Grüße
30.05.13 @ 21:39
Kommentar from: bee pollen [Besucher]
Wer sich nicht wehrt, der lebt verkehrt! bee pollen
11.08.13 @ 06:33

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